RSG Rosa Schallstadt e.V.
Satzung

Satzung

Satzung der Radsportgruppe Rosà Schallstadt

Vorbemerkung:

Die Radsportgruppe Rosà Schallstadt wurde 1991 anlässlich der Partnerschaftsfeier zwischen den Gemeinden Rosà (Italien, Provinz Vicenza) und Schallstadt gegründet. Aufgrund der ständig wachsenden Mitgliederzahl wandelt sich die Interessensgemeinschaft nun in einen rechtsfähigen eingetragenen gemeinnützigen Verein um.

§ 1 Name, Sitz, Eintrag

(1) Der Verein führt den Namen Radsportgruppe Rosà Schallstadt und hat seinen Sitz in Schallstadt. Er soll im Vereinsregister eingetragen werden.
(2) Nach Eintragung lautet der Name des Vereines Radportgruppe Rosà Schallstadt e.V.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereines ist die breitensportorientierte Ausübung des Radsports sowie die Pflege der Partnerschaft zwischen den Gemeinde Rosà und Schallstadt.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Es werden passive und aktive Mitglieder geführt.
(2) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitgliedes, durch freiwilligen schriftlich erklärten Ausstritt oder durch Ausschluss aus dem Verein. Letzteres kann insbesondere dann geschehen, wenn der Mitgliedsbeitrag nicht wie gefordert bezahlt wird oder die Interessen des Vereines geschädigt werden. Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft mit einfacher Mehrheit.

§ 4 Beiträge

(1) Von den Mitgliedern werden jährlich Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft wird der Beitrag nicht – auch nicht anteilig – rückerstattet.

§ 5 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus – dem Präsidenten (1. Vorsitzender) – dem Vizepräsidenten (2. Vorsitzender)
– dem Schriftführer
– dem Kassierer
– dem Sportwart
– zwei Beisitzer

Zusammen mit dem Präsidenten bildet der Vizepräsident den Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. Die Mitgliederversammlung wählt außerdem die nach § 6 Abs. 4 einzusetzenden Kassenprüfer.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Pro Kalenderjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, die vom Vorstand einberufen wird. Die Einladung erfolgt mindestens zwei Wochen vorher per E-Mail durch den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung an die dem Verein zuletzt bekannte Mitgliederadresse. Mitglieder, die keine E-Mail-Adresse haben, werden per Brief eingeladen
(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich beim Vorstand beantragt. Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(3) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Bei Abwesenheit aller Vorstandsmitglieder wählt die Versammlung einen Leiter. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, außer zur Auflösung (§ 7) und soweit Gesetze keine andere Mehrheit vorsehen.
(4) Die Prüfung der Kassenführung erfolgt jährlich durch zwei Kassenprüfer. Diese erstatten in der Mitgliederversammlung einen Bericht.
(5) Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereines kann nur bei einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Hierfür ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
(2) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen für gemeinnützige Zwecke in Schallstadt oder Rosà zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Schallstadt, den 01.02.2019